Pressemitteilung

Der Pensionsminister Daniel BACQUELAINE führt das Übereinkommen der Zehnergruppe bezüglich der Zusatzrenten durch

 

BRÜSSEL – Der Vorentwurf, der am Freitag, 27. November dem Ministerrat vorgelegt wurde, führt das Übereinkommen der Zehnergruppe durch, das am 16. Oktober dieses Jahres über die Ersatzrenten erzielt wurde.

Dieser Vorentwurf umfasst großenteils die folgenden Maßnahmen: 

·         Die Ertragsgarantie zulasten der Arbeitgeber oder der Sektoren wird ab dem 1. Januar 2016 variabel sein. Diese wird mit dem Prozentsatz des in den letzten Monaten berechneten Durchschnittswertes der Erträge der Belgischen linearen Staatsobligationen auf 10 Jahren übereinstimmen, ohne dass der Ertrag niedriger als 1,75% oder höher als 3,75% sein darf. Auf der Basis dieser neuen Regeln wird der anwendbare Zinssatz für 2016 1,75% betragen. Dieser Zinssatz wird in Zukunft  sowohl für die Arbeitgeberabgaben als die individuellen Beiträge gleich sein.

·         In jedem Fall wird der Arbeitnehmer den Genuss einer « Todesfalldeckung » beantragen können, wenn er den Arbeitgeber verlässt, ohne die Ersatzrenten übergetragen zu haben. Diese Deckung, die er innerhalb von einer Frist in Höhe von einem Jahr beantragen kann, sieht im Todesfall die Auszahlung der erworbenen Reserven an die Berechtigten vor.

·         Die Zusatzrentenleistungen werden nur beim Beginn der gesetzlichen Rente ausgezahlt. Trotzdem werden dem Arbeitnehmer die Leistungen ausgezahlt, wenn er die Bedingungen, um in Rente zu gehen, erfüllt, sogar wenn er seine Berufsaktivität fortführt. Zudem sind mehrere Übergangsregelungen  vorgesehen, insbesondere zugunsten der Personen, die 2016 das Alter von 55 Jahren erreicht haben.  

·         Die Bestimmungen in Zusatzrentenordnungen und –Verträgen, die zur Frührente anstiften, werden für die Arbeitnehmer, die 2016 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, verboten werden.

·         Das Rentenalter, das durch die neuen Rentenordnungen oder –Verträgen vorgesehen wird, darf nicht niedriger sein als das gesetzliche Renteneintrittsalter (65 Jahre).

 

Pensionsminister Daniel BACQUELAINE : «Die Regelung der Frage der gesetzlichen Ertragsgarantie bildete eine Bedingung, um die Aktoren auf dem Gebiet der Zusatzrenten, nämlich die Arbeitgeber, die Sektoren, die Versorgungseinrichtungen und selbstverständlich auch die Arbeitnehmer zu beruhigen. In Ermangelung solch einer Regelung wäre die Entwicklung der zweiten Rentensäule kompromittiert.

Es war auch wichtig, den ergänzenden Charakter der zweiten Rentensäule der ersten Säule gegenüber zu fördern und zu verstärken, indem die Auszahlung des Zusatzrentenkapitals enger mit dem Beginn der gesetzlichen Rente in Verbindung gebracht wird.

Die zwei Bedingungen werden im Gesetzentwurf, das das Übereinkommen der Zehnergruppe durchführt und bald dem Sozialausschuss der Abgeordnetenkammer vorgelegt wird, wieder aufgenommen. »