Pressemitteilung

Abkommen über die Kumulierung einer Pension des öffentlichen Dienstes mit einem Ersatzeinkommen

Globaler Zusammenhang :

Der Artikel 91 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013, der von der Regierung Di Rupo erlassen wurde, verbietet rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 die Kumulierung von jeder Pension des öffentlichen Dienstes mit einem Ersatzeinkommen.

Die Umsetzung dieser Bestimmung hatte aber zur Folge, dass sie für bestimmte Personen zu sehr schwierigen sozialen Situationen führen konnte.

Es handelt sich um Personen, die aufgrund ihrer Berufskarriere eine Pension des öffentlichen Dienstes wegen physischer Unfähigkeit mit einer von dem ONEM ausbezahlten Arbeitslosenunterstützung oder mit einer Invaliditätsunterstützung/Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem VVaG bis zum Inkrafttreten des Programmgesetzes kumulierten.

Aufgrund des Kumulierungsverbotes mussten die betroffenen Personen auf eine der beiden Leistungen verzichten. Alleine sichert jedoch keine dieser beiden Leistungen ein Einkommensniveau, das diesen Personen ermöglicht, menschenwürdig zu leben. Außerdem mussten sie manchmal mehrere Monate Leistungen zurückzahlen.

Standardsituation :

Jemand arbeitet vollzeitlich bis zum Alter von 50 Jahren, aber kumuliert zwei verschiedene Aktivitäten: eine Halbtagsbeschäftigung als Arbeitsnehmer und eine Halbtagsbeschäftigung als Beamter. Aufgrund einer schweren Krankheit wird er im öffentlichen Dienst als arbeitsunfähig erklärt und bezieht eine Pension wegen physischer Unfähigkeit. Außerdem bezieht er eine Invaliditätsunterstützung aus seinem VVaG infolge der Aussetzung seines Halbzeit-Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer.

Der Dienst informiert ihn, dass er, weil auf seine Invaliditätsunterstützung verzichtet hat, das Recht auf seine Pension wegen Unfähigkeit verliert und er alle unberechtigt bezogenen Beträge zurückzahlen muss.

è Um die dramatischen sozialen Folgen des Artikels 91 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 zu vermeiden, legt Daniel Bacquelaine dem Ministerrat diesen Freitag einen Vorentwurf vor, der die Möglichkeit wieder herstellt, eine Pension wegen physischen Unfähigkeit mit einem Ersatzeinkommen zu kumulieren, wenn es sich um eine Arbeitslosenunterstützung oder eine von dem VVaG ausbezahlten Unterstützung handelt. Die Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2013.

 

Für die Jahre 2013 und 2014 werden 1.500 Personen von dieser Maßnahme profitieren.

 

 

Konkrete Beispiele :

Henriette, 50 Jahre alt, geschieden, arbeitet seit 20 Jahren halbtags als Pflegerin in einem öffentlichen Krankenhaus. Da sie krank geworden ist, wurde sie für diese Arbeit als endgültig arbeitsunfähig erklärt und bezieht eine Pension wegen physischer Unfähigkeit. Außerdem wurde sie bei einem anderen Arbeitgeber entlassen, wo sie eine Halbzeitbeschäftigung in einem medizinischen Zentrum ausübte, was ihr gestattet, Anspruch auf eine Arbeitslosenunterstützung zu haben.

Die beiden Leistungen, auf denen sie in Anspruch hat, sind die folgenden:

  • Pension wegen physischer Unfähigkeit (PdöD) : 581,86 €/Monat
  • Arbeitslosenunterstützung (LFA) : 827,74 €/Monat 

 


Seitdem das Programmgesetz von der Regierung Di Rupo erlassen wurde, bezieht Henriette nur ihre Arbeitslosenunterstützung von 827,74 €.

 

Nach der Reform Bacquelaine wird sie den monatlichen Gesamtbetrag von 1409,60 € wieder beziehen.


 

Georges, 52 Jahre, ist Lehrer seit 30 Jahren. Er wird definitiv ernannt aufgrund von 5/20 und übt er auch Leistungen unter Vertrag aufgrund von 12/20 im Unterricht aus. Da er schwer krank geworden ist, bezieht er eine Pension wegen physischer Unfähigkeit und bezieht ein Gehalt aus dem VVaG für seine Leistungen als Vertragsbeamter.

Die beiden Leistungen, die er beanspruchen kann, sind die folgenden:

  • Pension wegen physischer Unfähigkeit (PdöD) : 1.011,86 €/Monat
  • Invaliditätsunterstützung (VVaG) : 971,87 €/Monat 

 


Seitdem das Programmgesetz von der Regierung Di Rupo erlassen wurde, bezieht Georges nur seine VVaG-Unterstützung von 971,87 € €.

Dank der Reform Bacquelaine wird er den monatlichen Gesamtbetrag von 1983,73 € wieder beziehen.